AGB

Allgemeine Beförderungsbedingungen (AGB) der Geigelsteinbahn

§ 1 Geltungsbereich

1. Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände.

2. Zum Bahngelände gehören der Einstieg, die Stationen, die Sessellifttrasse, der
Ausstieg, Warte- sowie die Anstellbereiche.

3. Soweit für Wanderwege, Skiabfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS – Verhaltensregeln für Skifahrer sowie den DSV-Tipps wird hingewiesen). Sie werden ebenfalls Bestandteil dieser AGB’s. Pisten- und Wegekennzeichnungen sollten im eigenen Interesse beachtet werden. Auf die in §5 näher bezeichneten Folgen wird verwiesen.

4. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für des Verhalten im Bahnbereich. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit dieser Beförderungs-bedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Sesselliftbetrieb gewidmeten Anlagenteile. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemein gültige Bestimmungen:

1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.

2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Seilbahnanlage und im Seilbahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.

3. Sofern das Seilbahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
– die Seilbahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß
der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
– die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu     verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in     Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden                 Einrichtung zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende
Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von                 Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder 100,00
Euro zu entrichten.
– an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der                       Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
– die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
– während der Beförderung zu rauchen.
– während der Fahrt mutwillig mit und in den Sesseln in Längs- und Querrichtung zu
schaukeln, sowie das Platzwechseln während der Fahrt.
– Gegenstände außerhalb der Sessel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der               Fahrt wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen abzustoßen.

4. Nach der Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

§ 3 Beförderung von Personen

1. Die Betriebszeiten -erste und letzte Fahrt- werden in den Stationen bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt.

2. Auf begründetes Verlangen körperbehinderter Personen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlage zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.

1. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
– Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
– Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räumen betreten.
– Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit der Stationsbediensteten in den Sessel Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Ausstieg Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zugeben.
– Der Abschlussbügel ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Fahrgäste unmittelbar nach Besetzen des Sessels zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor Ausstiegsstelle entsprechend dem Fahrgasthinweis zu öffnen.
– Während der Fahrt sind das Abspringen, das Schaukeln und das Aufstehen sowie das Rauchen verboten. Wird während der Fahrt die Sesselbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen abzuwarten.
– Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
– Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
– Die für Fahrgäste maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind zu beachten.

2. Für die Beförderung von Kindern gilt:
– Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf deren Nebensitz befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein solches Kind mitführen und mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen haben.
– Kinder mit einer Körpergröße von 1,10 m und 1,25 m werden allein auf einem Sesselsitzplatz befördert, wenn mindestens ein Sitz mit einer geeigneten Person besetzt ist, die mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen halten darf.
– Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen(z.B. Öffnen und Schließen der Abschlussbügels) offensichtlich in der Lage erscheint.
– Kinder mit einer Körpergröße über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
– Die Beförderung von Kindern auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, setzt jedoch voraus, dass dies die Raum- und Gewichtsverhältnisse zulassen.

§ 4 Beförderung von Sachen

1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck, Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Bei der Beanspruchung zusätzlicher Sitzplätze kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.

2. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:

1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des
Bahnpersonals nicht befolgen.
2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare
Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören.
3. die betrunken sind.
4. die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person
ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen, d. h. Liftkarten von Dritten erwerben,
die nicht an den Kassen der Geigelsteinbahn ausgestellt wurden.
5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand
von Sitte und Moral verletzen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden:
1. die Sicherheit an Seilbahn- und Liftanlagen gefährden.
2. die Weisungs- u. Verbotstafeln missachten oder Anweisungen des Bahnpersonals nicht
folgen.
3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren oder auch abseits der Pisten (Wald)
fahren.
4. die rücksichtslos fahren und andere Personen dadurch gefährden oder dadurch verletzen.
5. die sich betriebsschädigend gegenüber der Geigelsteinbahn verhalten.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweis
1. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist.
Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung
vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß an sich zu tragen.
2. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
3. Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen
angereist sind. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden,
können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die
Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.
4. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung der Liftkarte wird kein Ausgleich
gewährt.
5. Die Fahrausweise sind nicht übertragbar.

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung
nicht vorweisen kann.
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder
Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis
angetroffen wird.

Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den
Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung
aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese
Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 25,00 €.

3. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, Sturm ab 14 m/s, Gewitter, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht. Das Seilbahnunternehmen ist Maßgabe des Fahrplanes zur
Beförderung verpflichtet wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den in Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

1. Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Haftpflichtgesetzes.
2. Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden
Angestellten oder den Erfüllungshilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 10 Fundsachen

Wer eine verlorene Sache auf dem Seilbahngelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Seilbahnpersonal zu übergeben.

§ 11 Verjährung

Bei Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag richtet sich die Verjährung im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Beförderungsbedingungen der Geigelsteinbahn, August 2011